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VerfGH Sachsen, 01.04.2016 - 21-IV-16 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 24.03.2016 - 22 UF 306/16
- VerfGH Sachsen, 01.04.2016 - 21-IV-16 (e.A.)
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
- OLG Dresden, 23.08.2016 - 22 UF 306/16
- OLG Dresden, 26.09.2016 - 22 UF 306/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2016 - 21-IV-16
BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07) liegen jedoch - auf der Grundlage der den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Fachgerichte - nicht vor.
- VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 125-IV-16 Mit Beschluss vom 1. April 2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Vf. 21-IV-16 [e.A.]), mit Beschluss vom 31. Mai 2016 verwarf er die Verfassungsbeschwerde (Vf. 20-IV-16 [HS]).
Es ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine durch hinreichende Tatsachen nicht begründete Besorgnis der Kindsmutter über das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls für Einschränkungen des ebenfalls grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Elternrechts des Kindsvaters nicht für ausreichend erachten (so auch SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2016 - Vf. 21-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2015 - Vf. 20-IV-16 [HS]; vgl. weiter BVerfG…, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 - juris Rn. 21).
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16 Mit Beschluss vom 1. April 2016 hat der Verfassungsgerichtshof einen parallel zu dieser Hauptsache gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls und damit die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit nicht erkennbar seien (Vf. 21-IV-16 [e.A.]).
Es ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine bloß "assoziative" Gefährdung des Kindeswohls für Einschränkungen des ebenfalls grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Elternrechts des Kindsvaters nicht für ausreichend erachtet (so auch SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2016 - Vf. 21-IV-16 [e.A.]; vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07).